AGBs

  1. Geltungsbereich der AGB
    Diese AGB der Zehntner Elektro AG (nachfolgend als “Firma” bezeichnet) gelten für Lieferungen, Dienstleistungen und elektrotechnische Installationen der Firma. Jegliche anderen Geschäftsbedingungen des Kunden, Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend als “Besteller” bezeichnet) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Gültigkeit
    Angebote der Firma sind, sofern nicht anders angegeben, für einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig.
  3. Preise
    Alle Preisangaben der Firma verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken (CHF). Preisänderungen aufgrund von Währungsschwankungen oder technologischem Wandel bleiben vorbehalten.
  4. Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungskonditionen sind im Angebot festgelegt. Im Falle eines Verzugs des Bestellers hat die Firma Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%, sowie auf Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Firma behält sich das Recht vor, alle Leistungen ohne weitere Mitteilung einzustellen.
  5. Lieferfristen / Lieferungen
    Für Lieferfristen von Produkten und Geräten können lediglich Richtlinien gegeben werden, da Herstellerangaben maßgeblich sind und sich je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Geräten erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
  6. Lieferungen bauseits
    Die Firma übernimmt keine Verantwortung für Produkte und Materialien, die vom Besteller geliefert werden, sowie für vorhandene Hardware- und Software, sofern nicht anders vertraglich vereinbart.
  7. Termine
    Sofern der Besteller die erforderlichen Voraussetzungen für die fristgerechte Erfüllung des Vertrags nicht gewährleisten kann, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine befreit. Andernfalls verpflichtet sich die Firma zur Einhaltung der vereinbarten Termine.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register einzutragen, solange die Zahlung nicht vollständig erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug kann die Firma sofort vom Vertrag zurücktreten.
  9. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
    Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen unmittelbar nach Erhalt oder Abholung zu prüfen und eventuelle Mängel sofort schriftlich zu melden. Dies gilt auch für Dienstleistungen sowie für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbeseitigung erfolgt in angemessener Zeit. Wenn der Besteller seine Prüfungspflicht vernachlässigt, gilt die Lieferung als ohne Vorbehalt akzeptiert.
  10. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
    Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und anderen Unterlagen verbleibt bei der Firma.
  11. Lizenzen
    Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt, diese gelesen und verstanden zu haben. Die Firma haftet nicht für Ansprüche Dritter oder Hersteller aufgrund der Nichteinhaltung von Lizenzbestimmungen.
  12. Leistungsumfang
    Der Leistungsumfang wird in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich berechnet. Mehraufwand aufgrund mangelnder Koordination unterliegt der separaten Abrechnung.
  13. Mengenangaben im Angebot
    Die im Angebot angegebenen Mengen (Meter, Stück usw.) sind ungefähre Angaben. Abweichungen von diesen Mengen berechtigen den Besteller nicht zur Änderung der Einheitspreise. Die Mengenangaben dienen als Grundlage für die Kalkulation der Firma.
  14. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
    Die geistigen Werke, die die Firma dem Kunden zur Verfügung stellt, wie Dokumente, Angebote, Zeichnungen usw., bleiben Eigentum der Firma und dürfen nicht an Dritte, insbesondere Wettbewerber, weitergegeben werden. Bei Verstoß hiergegen ist die Firma berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Angebotsbetrags zu verlangen.
  15. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
    Wenn der Verdacht besteht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest vorhanden sind, ist die Firma verpflichtet, die Gefahren umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Die Kosten hierfür trägt in jedem Fall der Besteller.
  16. Durchbrüche, Kernbohrungen, Schlitze
    Die Firma lehnt jegliche Haftung für Schäden an bestehenden, verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte.
  17. Haftung
    Die Haftung der Firma beschränkt sich auf Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Anderweitige Haftungsansprüche werden ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Dritte oder sonstige Folgeschäden. Die Firma ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Terrorakte, Energie- und Rohstoffknappheit usw. verursacht wurden.
  18. Diebstahl
    Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, das von Dritten gestohlen wurde. Die Kosten für den Ersatz des Materials sowie eventuelle Installationskosten trägt der Besteller.
  19. Gewährleistung
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab der Abnahme. Für Produkte und Materialien von Drittanbietern gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer.
  20. Datenschutz und Geheimhaltung
    Die Firma verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und zur sorgfältigen Verarbeitung von Kundendaten. Der Besteller behandelt alle von der Firma erhaltenen Informationen streng vertraulich, insbesondere Codes, Login-Namen und Passwörter. Zum Schutz des Anlagenbesitzers sind alle Beteiligten verpflichtet, schriftliche Dokumente sowie Hardware und Software vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potenziellen Kunden zu verwenden.
  21. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Das Rechtsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollständig ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Besteller werden vor ordentlichen Gerichten entschieden. Der Gerichtsstand ist Pratteln. Die Firma behält sich das Recht vor, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Bestellers geltend zu machen.